DATEN IN DER SHARING ECONOMY – ZEIT FÜR EIN DATENZUGANGSREGIME?

Vor dem Hintergrund einer stetig wachsenden Vernetzung, neuer Geschäftsmodelle und einer fortlaufenden Bedeutungszunahme von Daten stellt sich auch für die Sharing Economy die Frage, ob es eines spezifischen Datenzugangsregimes bedarf. Schließlich werden wettbewerblich relevante Nutzerdaten oft von einer einzigen Plattform kontrolliert. Gegenwärtig muss eine Plattform nur dann Zugang zu ihren Daten gewähren, wenn die Zugangsverweigerung einen Marktmachtmissbrauch darstellt. Es ist zu klären, ob an diesem System auch in Anbetracht der neuesten Entwicklungen weiterhin festgehalten werden soll.[1]

10. Dezember 2021

Daten in der Sharing Economy

Plattformen in der Sharing Economy sind nicht länger nur Vermittler für Transaktionen zwischen ansonsten unbekannten und potenziell nicht vertrauenswürdigen Parteien. Mit jeder neuen Transaktion sammeln Sharing-Plattformen Daten, die sie aggregieren und für eine Vielzahl von Zwecken nutzen können. Neben der Verbesserung ihrer Dienste können Sharing-Plattformen die gesammelten Daten auch auf verschiedene Weise verwerten, die über ihre originäre Rolle als Vermittler hinausgehen. Die gezielte langfristige Nutzung von Daten als Geschäftsziel zeigt sich bereits in einzelnen Unternehmungen von Airbnb und Uber. 2015 lancierte Airbnb “Airflow”, eine Open-Source-Plattform für Datenverarbeitung und Workflow-Management.[2] Airflow wurde ursprünglich von Datenanalysten bei Airbnb entwickelt, um die schnell wachsenden Datenmengen zu verarbeiten, mit denen das Unternehmen täglich umgehen muss. Mittlerweile wird es Drittparteien angeboten und von zahlreichen namenhaften Unternehmen und Organisationen eingesetzt.[3] 2017 lancierte Uber ebenfalls ein neues Tool namens “Uber Movement”, das Stadtverwaltungen Daten und Werkzeuge für die Stadtplanung zur Verfügung stellen soll.  Beide Projekte zielen auf eine langfristige Nutzung von Daten ab, die diese Sharing-Plattformen täglich in großen Mengen und maßgeblich als Nebenprodukt ihres Kernangebots an Diensten generieren.[4]

Zugang zu Daten oft von entscheidender Bedeutung für Innovation und Wettbewerb

Um den maximalen Nutzen aus Datensätzen zu schöpfen, kann es je nach Anwendungsfall erforderlich sein Zugang zu großen und möglichst vielfältigen Datensätzen zu haben.[5] Insbesondere die Kombination komplementärer Daten schafft wirtschaftlichen Mehrwert durch Datenaggregation und stellt eine wichtige Quelle für Innovation und Wettbewerbsfähigkeit dar.[6] Hierin liegt ein enormes wirtschaftliches und gesellschaftliches Potenzial.[7] Es wird jedoch schwierig diese Potenziale auszuschöpfen, wenn die Erzeuger und Sammler von Daten diese in ihren eigenen Datensilos horten bzw. behalten. Der von der EU-Kommission im Rahmen der öffentlichen Konsultation zum Aufbau der europäischen Datenwirtschaft initiierte Dialog mit Interessenträgern hat gezeigt, dass diese weitgehend darin übereinstimmen, dass ein ausgeweiteter Datenaustausch zwischen Unternehmen von Vorteil wäre.[8] Dennoch deuten Studien auf eine unzureichende Offenheit und Zurückhaltung beim Datenaustausch oder auf die Auferlegung missbräuchlicher Bedingungen durch die Plattformen hin.[9] Dies ist oft auf große Unterschiede in der Verhandlungsmacht zurückzuführen, die die Position des Zugangssuchenden weiter schwächen. Angesichts der noch unterentwickelten Datenmärkte müssen Datenzugangsansprüche jeweils individuell verhandelt werden und verursachen daher oft prohibitiv hohe Transaktionskosten. Hieraus zeigt sich, dass Daten zwar ein starkes Innovationspotenzial für Gesellschaft, Wirtschaft, Forschung und Politik haben können, der hierfür erforderliche Datenaustausch zwischen Akteuren jedoch immer noch weitestgehend fehlt. Es braucht daher eine langfristige Strategie für den Datenaustausch, sodass Potenzial ausgeschöpft und unerwünschte sozioökonomische Entwicklungen vermieden werden können.

Daten in der Sharing Economy

Die Sharing Economy weist bestimmte Merkmale auf, die sie innerhalb der Plattformökonomie auszeichnet, weshalb Fragen des Datenzugangs in der Sharing Economy unter einem eigenen Blickwinkel betrachtet werden sollten.

Zum einen richten sich Sharing-Angebote traditionell an Verbraucher, die über die Plattform private Dienste oder Vermögenswerte flexibel bereitstellen und teilen. Dieses Narrativ vieler Sharing-Plattformen, nämlich hauptsächlich Peer-to-Peer-Transaktionen zu ermöglichen (obwohl wiederholt als irreführend beanstandet), hat zu Beginn der Sharing Economy dazu geführt, dass im Vergleich zu etablierten Branchen vielerorts die rechtlichen Rahmenbedingungen von den Aufsichtsbehörden noch vergleichsweise großzügig angewendet wurden.[10] Insbesondere Airbnb und Uber wussten in ihren Anfangsjahren bewusst rechtlichen Grauzonen für sich auszunutzen und versuchten darüber hinaus die bestehenden rechtlichen Grenzen durch sog. regulatory capture (also die Vereinnahmung des Regulierungsakteurs durch die zu regulierende Branche) zu ihren Gunsten zu verschieben.[11] Obwohl Gesetzgeber mittlerweile versuchen, geeignete rechtliche Rahmenbedingungen für die vielseitigen Aktivitäten im Sharing-Sektor zu finden, hat die regulatorische Nachsicht in den Anfangsjahren unbestreitbar den raschen Aufstieg der Sharing Economy erleichtert und damit auch den Erwerb gewaltiger Datensätze großer Sharing-Plattformen wie Uber und Airbnb mitangestoßen. Insbesondere in den USA, wo die großen Sharing-Plattformen wie Uber und Airbnb ihren Geschäftssitz haben, wurde die gezielte Beeinflussung der städtischen Entscheidungsträger besonders hartnäckig vorangetrieben.[12]

Aber auch Art und Qualität der Daten in der Sharing Economy und ihre Erhebungsmethode spielen eine besondere Rolle. Uber und Airbnb beispielsweise verfügen über umfangreiche Mobilitäts- bzw. Unterkunftsdaten, die für zahlreiche Akteure von Interesse sind. Mit den oben beschriebenen Unternehmungen “Uber movement” und “Airflow” haben Uber und Airbnb bereits gezeigt, dass es Möglichkeiten gibt, aus den durch die Plattformnutzung generierten Daten mittels Algorithmen und Datenanalysen auf der Basis von maschinellem Lernen/künstlicher Intelligenz Einsichten zu gewinnen, die durchaus für andere Zwecke genutzt werden und wertvoll sein können.[13] Im Gegensatz zu anderen bekannten Plattformen, die ihre Dienste auf mindestens einer Marktseite kostenlos anbieten (insb. Social-Media-Plattformen, Suchmaschinen usw.), zahlen Nutzer von Sharing-Plattformen in der Regel auf beiden Marktseiten eine Gebühr oder Provision für die Teilnahme an den Sharing-Aktivitäten. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zu Social-Media-Plattformen oder Suchmaschinen, deren Geschäftsmodelle bereits im Kern auf die Sammlung von Daten und alternativen Monetarisierungsquellen abzielen.[14] Das Geschäftsmodell von Sharing-Plattformen beruht dagegen nicht originär auf einer Monetarisierung der gesammelten Daten. Vielmehr fließen die gesammelten Daten den Sharing-Plattformen als bloßes Nebenprodukt ihrer Diensterbringung zu, ohne dass erhebliche Investitionen in ihre Erhebung fließen. Da die Daten den Sharing-Plattform zusätzlich zu den gezahlten Gebühren der Nutzer zur Verfügung gestellt werden, ist den Nutzern in der Regel nicht im gleichen Ausmaß wie bei anderen Plattformen bewusst, dass sie zusätzlich auch mit ihren Daten „bezahlen“. Gleichwohl können die im Kerngeschäft gesammelten Daten von Sharing-Plattformen für eine Vielzahl von Zwecken frei genutzt werden. Dazu gehören insbesondere die Versuche von Plattformen, ihre Marktposition und damit verbundene Wettbewerbsvorteile auf angrenzende oder sogar gänzlich unabhängige Drittmärkte auszudehnen. Dies zeigt sich im Falle von Airbnb z.B. dadurch, dass neben der originären Vermittlung von Kurzzeitvermietungen seit einiger Zeit auch Aktivitäten (genannt „Entdeckungen“) auf der Plattform angeboten werden. Noch 2017 ging Airbnb dabei gemäß eigener Aussage davon aus, dass in nicht allzu ferner Zukunft weniger als die Hälfte seiner Einnahmen noch aus der Kurzzeitvermietung stammen werden.[15] Ob dieses Ziel tatsächlich erreicht werden kann, ist aktuell noch fraglich angesichts der weiterhin bei Weitem überwiegenden Umsätze aus dem Kurzzeitvermietungsgeschäft.[16]

Wie eine öffentliche Konsultation der EU-Kommission zum regulatorischen Umfeld für Plattformen, Online-Vermittler und die kollaborative Wirtschaft zeigte, haben Wettbewerber, Behörden und Verbände der Zivilgesellschaft Probleme beim Zugang zu Plattformdaten geäußert.[17] Diese Ergebnisse stehen im Einklang mit einer weiteren Studie der EU-Kommission über den Datenaustausch zwischen Unternehmen in Europa, die darauf hindeutet, dass die Mehrheit der befragten Unternehmen gegenwärtig noch zögert, ihre Daten zu teilen.[18] All dies deutet daraufhin, dass wirtschaftliche und gesellschaftliche Potenziale aus dem Teilen von Daten (noch) nicht voll ausgeschöpft werden. Zusätzlich besteht bei großen Plattformen (nicht nur in der Sharing Economy) immer die Gefahr, dass diese bei stetem Wachstum zu sog. Gatekeepern [19] werden, weshalb auch gewisse Risiken in Bezug auf die zukünftige Entwicklung einer problematischen Wettbewerbssituation nicht zu verneinen sind. Ob sich diese Risiken in tatsächlichen Wettbewerbsproblemen manifestieren, hängt auch davon ab, wie sich die Bereitschaft zum freiwilligen Teilen von Daten zukünftig entwickeln wird.

Aktuelle Rechtslage in der EU

Nach geltendem Recht ist ein Datenzugang auf europäischer Ebene lediglich unter den engen Voraussetzungen des Wettbewerbsrecht nach Art. 102 AEUV möglich. Dafür erforderlich ist insbesondere das Bestehen einer marktbeherrschenden Stellung sowie der Missbrauch dergleichen.[20] Im Hinblick auf das schnelle Wachstum und die hohe Dynamik neuer Märkte kann es schon eine Herausforderung sein überhaupt den in Frage stehenden Markt zu bestimmen bzw. abzugrenzen.[21] Für den Fall, dass eine Marktbeherrschung nicht auf herkömmliche Weise festgestellt werden kann, ist es schwierig nachzuweisen, dass die Kontrolle über Daten zu einer relevanten Marktbeherrschung führt. Nachweisprobleme entstehen daneben auch für die durch den EuGH im Rahmen der Anwendung der Essential-Facilities-Doktrin für Datenzugangsansprüche entwickelten fallspezifischen Kriterien, etwa dabei, dass der Zugang zu den angeforderten Daten für die Entwicklung eines neuen Produkts unerlässlich sein muss.[22] Nicht zuletzt liegt ein gewichtiger Nachteil der gegenwärtigen wettbewerbsrechtlichen Lösung darin, dass Zugangsansprüche auf Grundlage von Art. 102 AEUV stets nur auf Einzelfallbasis und in meist langwierigen Gerichtsverfahren entschieden werden.[23] All dies führt dazu, dass Unternehmen, die Zugang zu bestimmten Daten suchen, vor große Schwierigkeiten gestellt werden und gerichtlich eingeforderte Datenzugangsansprüche nur selten Erfolg haben.[24] Ein naheliegender Gedanke wäre gegenüber großen Plattformen sowohl Datenzugangsverpflichtungen als auch die diesbezüglich anzuwendenden Verfahren europaweit einheitlich festzulegen. Dieser Versuch wurde zuletzt mit dem Entwurf des Gesetzes über digitale Märkte (Digital Markets Act Proposal [25]; DMA-E) gestartet. Nach aktuellem Stand des DMA-Entwurfs erfüllen jedoch sowohl Airbnb als auch Uber voraussichtlich nicht die erforderlichen Größenkriterien für die Annahme eines sog. `Gatekeepers` i.S.v. Art. 3 DMA-E. Beide Sharing-Plattformen fallen damit nicht unter die Vorschriften zum verpflichtenden Datenteilen nach Art. 6 DMA-E.

Datenzugangsregime als Lösung?

Im Gegensatz zur wettbewerbsrechtlichen Lösung würde ein Datenzugangsregime für die Sharing Economy eine systematische Lösung bieten, die bereits im Vorfeld Rechtsklarheit schafft und damit zugleich die Hemmschwelle für Zugangsansprüche senkt. Ein Zugangsregime könnte zudem besser auf die besonderen Bedürfnisse des betreffenden (Sharing-)Marktes zugeschnitten sein, etwa im Hinblick auf technische Aspekte des Datenaustauschs oder die Ermittlung einer angemessenen Ausgleichszahlung für den Datenzugang, wodurch einige der praktischen Fragen vermieden werden, die mit der Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche verbunden sind.[26] Insbesondere würde ein Datenzugangsregime für mehr Rechtssicherheit sorgen, da die Voraussetzungen für Zugangsansprüche klar festgelegt werden und für alle Marktteilnehmer im Vorfeld einsehbar sind. Dadurch wäre ein Zugangsregime besser geeignet Kernprobleme im Wettbewerb zu lösen, die über den Einzelfall hinausgehen.[27]

Um Trittbrettfahrertaktiken zu vermeiden, könnte ein ausgewogenes Zugangsregime es z.B. zur Voraussetzung machen, dass die erzeugten Daten als Nebenprodukt ohne den Einsatz erheblicher Zusatzinvestitionen erhoben wurden. Hierdurch würde auch eine Übereinstimmung mit der ratio legis von geistigen Schutzrechten erreicht. Diese liegt darin, Anreize für Innovationen zu setzen und damit verbundene Investitionen zu schützen, indem es die Möglichkeit bietet, diese exklusiv zu monetarisieren.[28] Die Herrschaft über Daten kann eine faktische Machtposition mit gegenwärtig unbeschränktem Umfang darstellen, während Rechte des geistigen Eigentums rechtliche Machtpositionen über die geschützten immateriellen Vermögenswerte schaffen.[29] Dies wirft die Frage auf, warum die rein faktische Machtposition einen stärkeren Schutz bieten sollte als der sorgfältig ausgewogene Rechtsschutz im Rahmen von geistigen Schutzrechten. Das Immaterialgüterrecht basiert auf einer gründlichen Abwägung der Interessen des Rechteinhabers (Möglichkeit, Investitionen zu kapitalisieren) und den Interessen der Gesellschaft (Zugang und Nutzung von geistigen Erzeugnissen). Dies spiegelt sich insbesondere in den normierten rechtlichen Schranken wider, wie z. B. in der Festlegung von Schutzbedingungen (z. B. Erreichen der Schöpfungshöhe im Urheberrecht), Registrierungsanforderungen (z.B. im Marken- und Patentrecht), Schutzfristen und vor allem in frei zulässigen Nutzungen (z.B. für Privatgebrauch im Urheberrecht). Die rein faktische Verfügungsgewalt über Daten vermittelt derzeit jedoch einen stärkeren Schutz, als es unter dem Schutz eines geistigen Eigentumsrechts der Fall wäre, da außerhalb der allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Zugangsansprüche mit den oben beschriebenen inhärenten Mängeln keine ausdrücklichen gesetzlichen Ausnahmen und Nutzungsfreiheiten bestehen. Dies gilt selbst dann, wenn die betreffenden Daten ohne erhebliche Investitionen erhoben wurden, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt keine Rechtfertigung für ein derart hohes Schutzmaß gesehen werden kann. Ein Datenzugangsregime könnte nicht zuletzt dieses Ungleichgewicht im Umfang und der Rechtfertigung des Schutzes von Daten neu ausrichten.

[1] Dieser Blogbeitrag bildet einen Extended Abstract basierend auf zwei Vorveröffentlichungen. Volltexte verfügbar unter: „Schawe, Nadine, It’s all about data: Time for a data access regime for the sharing economy?, Information Polity, 25(2), 177-195.”, sowie gekürzt und in deutscher Sprache unter: “Schawe, Nadine, Daten in der Sharing Economy – Zeit für ein Datenzugangsregime?, Tagungsband 21. DSRI-Herbstakademie 2020, 921-941.“.

[2] Miller, Stephen R., Urban Data and the Platform City, in: Davidson, Nestor M./ Finck, Michèle/ Infranca, John J. (Hrsg.), The Cambridge Handbook of the Law of the Sharing Economy, Cambridge, 2018, 192-202, S. 198.

[3] Luber, Stefan/Litzel, Nico, Was ist Apache Airflow?, v. 17.7.2020, https://www.bigdata-insider.de/was-ist-apache-airflow-a-948609/ [abgerufen am 22.10.2021].

[4] Miller, a.a.O., S. 198.

[5] EU-Kommission, Mitteilung der Kommission vom 11.1.2017 – Aufbau einer europäischen Datenwirtschaft, COM(2017) 9, S. 8.

[6] Busch, Christoph, Fairness und Transparenz in der Plattformökonomie – Der Vorschlag für eine EU-Verordnung über Online-Plattformen, IWRZ 2018, 147-152, S. 150.

[7] Tamke, Maren, Marktmacht in digitalen Märkten nach der 9. GWB-Novelle, NZKart 2018, 503-508, S. 506.

[8] EU-Kommission, Mitteilung der Kommission vom 25.5.2016 – Online-Plattformen im digitalen Binnenmarkt Chancen und Herausforderungen für Europa, COM(2016) 288, S. 12.

[9] Richter, Heiko/ Slowinski, Peter R., The Data Sharing Economy: On the Emergence of New Intermediaries, IIC 2019, 4-29, S. 17; EU-Kommission, Mitteilung der Kommission vom 25.5.2016 – Online-Plattformen im digitalen Binnenmarkt Chancen und Herausforderungen für Europa, COM(2016) 288, S. 12.

[10] Zale, Kellen, Scale and the Sharing Economy, in: Davidson, Nestor M./ Finck, Michèle/ Infranca, John J. (Hrsg.), The Cambridge Handbook of the Law of the Sharing Economy, Cambridge, 2018, 38-50, S. 41f.

[11] Barry, Jordan M./ Pollman, Elizabeth: Regulatory Entrepreneurship, Southern California Law Review 2017, 383–448, S. 383; McKee, Derek, Licensing Regimes and Platform-Based Businesses, in: Davidson, Nestor M./ Finck, Michèle/ Infranca, John J. (Hrsg.), The Cambridge Handbook of the Law of the Sharing Economy, Cambridge, 2018, 168-178, S. 172.

[12] Siehe auch: Barry/Pollman, a.a.O.

[13] Miller, a.a.O., S. 198.

[14] Diese Geschäftsmodelle basieren hier auf der Bereitstellung von kostenlosen Dienstleistungen im Austausch für Nutzerdaten, welche beispielsweise durch gezieltes Marketing für Werbetreibende in einen Gewinn umgewandelt werden können.

[15] Benner, Katie, Airbnb Tries to Behave More Like a Hotel, N.Y. Times, v. 7.6.2017, https://www.nytimes.com/2017/06/17/technology/airbnbs-hosts-professional-hotels.html [abgerufen am 26.10.2021].

[16] Quinby, Douglas, Experiences Ignored: Tours, Activities & the Airbnb IPO, Arival, v. 7.12.2020, https://arival.travel/experiences-ignored-tours-activities-the-airbnb-ipo/ [abgerufen am 19.11.2021].

[17] EU-Kommission, Full report on the results of the public consultation on the Regulatory environment for Platforms, Online Intermediaries and the Collaborative Economy, v. 25.5.2016, S. 1,  https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/news/full-report-results-public-consultation-regulatory-environment-platforms-online-intermediaries [abgerufen am 6.7.2020].

[18] EU-Kommission/ everis group, Study on data sharing between companies in Europe, v. 24.4.2018, S. 44., https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/8b8776ff-4834-11e8-be1d-01aa75ed71a1/language-en [abgerufen am 6.7.2020].

[19] Vgl. Art. 3 des Digital Markets Act Proposal (EU-Kommission, Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor (Gesetz über digitale Märkte), COM(2020) 842 final): Gatekeeper haben erhebliche Auswirkungen auf bestimmte digitale Märkte, kontrollieren den Zugang zu diesen in erheblichem Maße und haben eine gefestigte Marktstellung.

[20] Louven, Sebastian, Shaping competition policy in the era of digitization, v. 23.9.2018, S. 4, https://ec.europa.eu/competition/information/digitisation_2018/contributions/sebastian_louven_oldenburg_centre_for_law_of_the_information_society.pdf [abgerufen am 6.7.2020].

[21] Drexl, Josef et al., Data Ownership and Access to Data, v. 16.8.2016,  S. 9, https://www.ip.mpg.de/fileadmin/ipmpg/content/stellungnahmen/positionspaper-data-eng-2016_08_16-def.pdf[abgerufen am 6.7.2020].

[22] Drexl et al., a.a.O., S. 9.

[23] Drexl et al., a.a.O., S. 9.

[24] Drexl et al., a.a.O., S. 9.

[25] EU-Kommission, Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor (Gesetz über digitale Märkte), COM(2020) 842 final.

[26] König, Carsten, Towards a Data Sharing Economy: The Legal Framework for Access to Data, in: Veenbrink, Marc/ Looijestijn-Clearie, Anne/ Rusu, Catalin S. (Hrsg.): Digital Markets in the EU, Oisterwijk, 2018, 175-193, S. 188.

[27] Borgogno, Oscar/ Colangelo, Giuseppe, Data Sharing and Interoperability Through APIs: Insights from European Regulatory Strategy, S. 32, https://www-cdn.law.stanford.edu/wp-content/uploads/2018/11/borgogno_colangelo_eulawwp38.pdf [abgerufen am 6.7.2020].

[28] Custers, Bart/ Bachlechner, Daniel, Advancing the EU data economy: Conditions for realizing the full potential of data reuse, Information Polity 2017, 291–309, S. 303.

[29] Louven, a.a.O., S. 5.